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Dienstag, 9.2.2010
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Notwendigkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts als Voraussetzung der Gebührenerstattung in Kennzeichen- und Geschmacksmusterstreitsachen
Frank Tyra , WRP 2007, 1059-1066

Angesichts der Einführung des Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz sollte der Gesetzgeber in Fällen, bei denen keine naturwissenschaftlichen oder technischen Fragen relevant sind, die Erstattungspflicht für die zusätzlichen Gebühren des Patentanwalts abschaffen. Zumindest sollte er eine Notwendigkeitsprüfung einführen. Für den außergerichtlichen Bereich entspricht eine analoge Anwendung der Privilegierungsvorschriften für Kosten der Patentanwälte nicht mehr der allgemeinen Ansicht. (tku)

PatG § 143 Abs. 3, GebrMG § 27 Abs. 3, MarkenG § 140 Abs. 3, GeschmMG § 52 Abs. 4, SortSchG § 38 Abs. 3, ZPO § 91
 
 
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