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Die gegen den Willen des Betreuten durchzuführende stationäre Unterbringung, allein um ihm zwangsweise eine Depotspritze mit einem Neuroleptikum zu verabreichen, kann keinesfalls genehmigt werden
OLG Bremen, vom 25.10.2005, Az. 4 W 19/05; 4 W 20/05

Die kurzfristige, notfalls unter Anwendung von Zwang gegen den Willen des Betreuten durchzuführende stationäre Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik allein zu dem Zweck, dem Betreuten zwangsweise eine Depotspritze mit einem Neuroleptikum zu verabreichen, ist nicht nach § 1906 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB und 2 oder § 1904 BGB genehmigungsfähig.

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1906 Abs. 2
 
 
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