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Abbruch der Demonstration der rechten Szene vom 8. Mai 2005 rechtmäßig, weil Voraussetzungen des unechten polizeilichen Notstandes
vorlagen
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VG Berlin,
Urteil
vom 08.03.2006, Az. VG 1 A 98.05
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Der Abbruch des von der rechten Szene (hier: Jugendorganisation der NPD) für den 8. Mai 2005 angemeldeten und bestätigten
Demonstrationszuges vom Alexanderplatz zum S-Bahnhof Friedrichstraße in Berlin unter dem Motto "60 Jahre Befreiungslüge -
Schluss mit dem Schuldkult" war rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für die Annahme eines unechten polizeilichen Notstandes
vorlagen, nämlich die Sicherheit durch Inanspruchnahme der Störer des Aufzugs mit verhältnismäßigen Mitteln aufrecht zu erhalten.
Es stand auch keine geeignete Ersatzroute zur Verfügung, da die Gegendemonstranten so zahlreich und schnell reagieren konnten,
dass sie jede beliebige Ersatzroute in kürzester Zeit blockiert hätten. Die Eingrenzung der Teilnehmer des Aufzuges war hingegen
rechtswidrig, weil angesichts der gesamten Umstände der zur Verfügung gestellte Platz zu eng bemessen war.
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VersG § 15, GG Art. 8, ASOG § 14 (BE) |
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