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Dienstag, 9.2.2010
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Von einem Inline-Skater kann erwartet werden, dass er einen ausgelegten Gartenschlauch als Hindernis erkennt
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.01.2008, Az. 5 W 15/08

Ein über die Straße gelegter Gartenschlauch im Durchmesser von wenigen Zentimetern stellt (noch) keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, denn es handelt sich um ein geringfügiges und von jedermann klar erkennbares „Hindernis“. Ein Inline-Skater, der angeblich über diesen Schlauch gefahren und zu Fall gekommen sein soll, muss das Auslegen des Gartenschlauchs nachweisen.

ZPO § 114; BGB 823 Abs. 1
 
 
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