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Ein über die Straße gelegter Gartenschlauch im Durchmesser von wenigen Zentimetern stellt (noch) keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
dar, denn es handelt sich um ein geringfügiges und von jedermann klar erkennbares Hindernis. Ein Inline-Skater, der angeblich
über diesen Schlauch gefahren und zu Fall gekommen sein soll, muss das Auslegen des Gartenschlauchs nachweisen.
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