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Das vorläufige Verbot der Ernennung der Landesgleichstellungsbeauftragten wegen Mängeln in der Auswahlentscheidung wurde bestätigt.
In der Auswahlentscheidung ist nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass für die Bewerberinnen Beurteilungen auf der Grundlage
verschiedener Beurteilungsrichtlinien erstellt worden sind. In einem solchen Fall hat der wertende Vergleich in der Auswahlentscheidung
diese Unterschiede zu berücksichtigen und in die Auswahlüberlegungen einzustellen. Dem genügt die Auswahlentscheidung nicht,
die sich im Wesentlichen in einem Gegenüberstellen der durch Buchstabenvergabe (Notenstufen) ausgedrückten Bewertung von Einzelmerkmalen
der herangezogenen dienstlichen Beurteilungen erschöpft. Bei der nunmehr erneut zu treffenden Auswahlentscheidung wird diesem
Umstand Rechnung zu tragen sein. (Pressemitteilung des Gerichts)
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