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Der Landesbetrieb Straßenbau NRW darf nicht länger das Niederschlagswasser der L 30 auf dem Gebiet der Stadt Düsseldorf außerhalb
der Ortsdurchfahrt unentgeltlich über das Kanalnetz der Stadt entsorgen. Nach Einführung des KAG NRW und einer entsprechenden
Satzungsbestimmung ist die Entwässerung von Straßengrundstücken gebührenpflichtig geworden. Seither stehen Gestattungsleistung
und Entwässerungsleistung nicht mehr in einem adäquaten Ausgleichsverhältnis. Eine Fortsetzung des Vertrages ist für die Stadt
nicht mehr zumutbar. Allein im Jahr der Kündigung hat die Entwässerungsleistung etwa den siebenfachen Wert gegenüber der Gestattungsleistung
gehabt. Da der Landesbetrieb keine ernsthafte Bereitschaft gezeigt hat, die bestehende Äquivalenzstörung im Vertragsverhältnis
zu beheben, ist die Stadt zur Kündigung berechtigt gewesen. (Pressemitteilung des Gerichts)
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