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Sonnabend, 13.3.2010
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Keine Rundfunkgebührenpflicht für PC-Nutzung ohne Nachweis des Bereithaltens zum Empfang
VG Gießen, Urteil vom 18.01.2010, Az. 9 K 305/09

Anders als bei monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräten ist bei "neuartigen Rundfunkempfangsgeräten" das Bereithalten zum Empfang nicht ohne Weiteres anzunehmen, sondern bedarf des positiven Nachweises. Dies ergibt sich daraus, dass anders als bei früheren Rundfunkempfangsgeräten, bei denen eine anderweitige Nutzung regelmäßig ausgeschlossen ist, neuartige Rundfunkempfangsgeräte nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk erworben und bereitgehalten werden, sondern in vielfacher Weise anderweitig genutzt werden. Insbesondere internetfähige PCs werden in Deutschland (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt.

RGebStV § 1 Abs. 1 S. 1; RGebStV § 1 Abs. 2 S. 1
 
 
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