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Anders als bei monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräten ist bei "neuartigen Rundfunkempfangsgeräten" das Bereithalten zum
Empfang nicht ohne Weiteres anzunehmen, sondern bedarf des positiven Nachweises. Dies ergibt sich daraus, dass anders als
bei früheren Rundfunkempfangsgeräten, bei denen eine anderweitige Nutzung regelmäßig ausgeschlossen ist, neuartige Rundfunkempfangsgeräte
nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk erworben und bereitgehalten werden, sondern in vielfacher Weise anderweitig
genutzt werden. Insbesondere internetfähige PCs werden in Deutschland (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt.
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