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Die nach der Landesbesoldungsordnung mit A 15 bewertete Direktorenstelle an einer durch Zusammenlegung einer Realschule und
einer Hauptschule neugeschaffenen Realschule plus stellt sich für einen bisher nach A 14 besoldeten Rektor einer ehemaligen
Realschule als Beförderungsstelle dar. Dies hat nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften zur Folge, dass die
Beförderung erst nach Feststellung der Eignung für den höher bewerteten Dienstposten in einer 12-monatigen Erprobungszeit
erfolgt. (Pressemitteilung des Gerichts)
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