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Barzahlung unerwünscht...
AG München, vom 04.06.2009, Az. 271 C 1391/09

Die Weigerung, Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio in bar entgegenzunehmen, obwohl im Vertrag Barzahlung nicht ausgeschlossen wurde, berechtigt den Kunden des Fitnessstudios zur fristlosen Kündigung. Durch das Verlassen des Studios und die unstreitig nicht mehr erfolgte Inanspruchnahme der Studioleistungen hat die Kundin das Kündigungsrecht stillschweigend ausgeübt. Eine Schriftform für die fristlose Kündigung ist nicht vereinbart gewesen. (Pressemitteilung des Gerichts)

 
 
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