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Sonnabend, 13.3.2010
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Keine sozialhilferechtliche Kostenübernahme von Krankenbehandlung als Eilfall bei Operation mehr als eine Woche nach erstmaliger Vorstellung
SG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2009, Az. S 42 (24) SO 27/06

Ein Sozialhilfeträger muss die Kosten für die Krankenhausbehandlung eines Hilfeempfängers als Eilfall nicht übernehmen, wenn zwischen der erstmaligen Vorstellung des Patienten und der Versorgung, für die die Kostenübernahme erfolgen soll, mehr als eine komplette Arbeitswoche liegt. In einem solchen Fall besteht zumindest die Möglichkeit, formlos und per Fax bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. Damit ist keine sofortige und unmittelbare Behandlung geboten, womit ein Eilfall ausscheidet. Daran vermag auch die Tatsache, dass eine rasche Behandlung erforderlich ist, nichts zu ändern.

BSHG § 121 S. 1
 
 
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