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Einzelne Mitglieder eines verbotenen Vereins können nicht im eigenen Namen gegen das Vereinsverbot klagen. Ihnen fehlt für
eine solche Klage die Klagebefugnis, da das Vereinsverbot grundsätzlich nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher
Personen betrifft, sondern lediglich die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen. Insofern
ist der verbotene Verein jedoch selbst beteiligtenfähig und muss dementsprechend selbst als Kläger auftreten.
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