Anmerkung zu SG Aurich Urteil S 15 AS 159/05 v. 12.10.2005
Helga Spindler
, info also 2006, 30-31
Die Erstattung der angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen des § 22 SGB-II will gewährleisten, dass die übernommenen Mieten
dem örtlichen Wohnungsmarkt entsprechen. Dabei sind jeweils die aktuellen Mietspiegel zugrunde zu legen.