BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118/90 - Asylrecht; Gruppenverfolgu...
Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.11.1991, Az.: 9 C 118/90
Asylrecht; Gruppenverfolgung; Gefahr politischer Verfolgung; Zumutbarkeit einer Rückkehr; Zwangsbeschneidungeines christlich türkischen Wehrpflichtigen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 05.11.1991
Referenz: JurionRS 1991, 12447
Aktenzeichen: 9 C 118/90
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Wiesbaden 03.10.1985 - II 1 E 5601/83

VGH Hessen - 07.05.1990 - AZ: 12 UE 54/86

Rechtsgrundlage:

Art. 16 Abs. 2 2 GG

Fundstellen:

BVerwGE 89, 162 - 171

DVBl 1992, 828-830 (Volltext mit amtl. LS)

NVwZ 1992, 582-584 (Volltext mit amtl. LS)

ZAR 1992, 39 (amtl. Leitsatz)

BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118/90

Amtlicher Leitsatz:

1. Mit dem asylrechtlichen Begriff der Gruppenverfolgung werden schlagwortartig die tatsächlichen Voraussetzungen bezeichnet, unter denen anzunehmen ist, daß jeder Gruppenangehörige ohne Rücksicht auf sein persönliches Schicksal in der Gefahr politischer Verfolgung steht.

2. Die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (Fortführung von Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80 und BVerwGE 79, 143 = NVwZ 1988, 838).

3. Die Zwangsbeschneidung eines christlich türkischen Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes stellt politische Verfolgung i. S. des Art. 16 II 2 GG dar.

Tatbestand:

1

I. Der Kläger zu 2 ist ein syrisch-orthodoxer Christ aus der Türkei. Er wurde am 8. August 1970 in dem bei Midyat gelegenen Dorf Bakisyan geboren. Sein Vater, der frühere Kläger zu 1, betrieb dort Acker- und Weinbau.

2

Im Herbst 1970 siedelte die Familie des Klägers zu 2 nach Istanbul über, wo der Kläger zu 2 später die Schule besuchte. Sein Vater arbeitete dort zunächst bis 1975 in einer Drahtfabrik, war dann einige Monate arbeitslos und betrieb sodann mit seinem ältesten Sohn bis Sommer 1979 eine Schneiderei. Anschließend lebte die Familie von Geldüberweisungen des in die Bundesrepublik Deutschland ausgereisten Sohnes.

3

Am 14. März 1980 reiste der Kläger zu 2 gemeinsam mit dem Vater, dem früheren Kläger zu 1, der inzwischen verstorbenen Mutter, den Brüdern und, dem früheren Kläger zu 3, sowie dem später bei einem Autounfall ums Leben gekommenen jüngsten Bruder in die Bundesrepublik ein. Ebenso wie seine Familienangehörigen beantragte auch er seine Anerkennung als Asylberechtigter mit der im einzelnen näher dargelegten Begründung, er sei als syrisch-orthodoxer Christ von Moslems verfolgt worden.

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Das Bundesamt lehnte den Antrag ebenso wie die Anträge des Vaters und des Bruders ab. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren entsprochen. Dagegen hat der Bundesbeauftragte Berufung eingelegt.

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Der Verwaltungsgerichtshof hat den Kläger zu 2 sowie den Vater als Beteiligte vernommen. Neben weiteren 76 Erkenntnisquellen hat er die Aussagen von sechs von ihm in einem anderen Verfahren vernommenen Zeugen sowie die Aussage des Arztes Dr. vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwertet.

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Durch Urteil vom 7. Mai 1990 hat er unter entsprechender Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage des Vaters, des früheren Klägers zu 1, abgewiesen. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Hinsichtlich des Klägers zu 2 sowie des Klägers zu 3, der inzwischen seine Klage zurückgenommen hat, hat es die Berufung des Bundesbeauftragten mit folgender Begründung zurückgewiesen:

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Syrisch-orthodoxe Christen unterlägen zwar in der Türkei keiner unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung. Sie seien aufgrund der türkischen Verfassungen von 1961 und 1982 vor Eingriffen in die Religionsfreiheit geschützt. Sie könnten sowohl im Gebiet des Tur Abdin als auch in Istanbul Gottesdienste abhalten, hätten in Istanbul ein Kirchenzentrum und seien in weiteren fünf Kirchen zu Gast. Aufgrund der verwerteten Erkenntnisquellen könne auch eine mittelbare Gruppenverfolgung insbesondere im Gebiet des Tur Abdin für die Zeit bis zur Ausreise des Klägers zu 2 und seiner Familie nicht angenommen werden. Die Verhältnisse hätten sich vielmehr so dargestellt, daß lediglich in zahlreichen Einzelfällen syrisch-orthodoxe Christen des Tur Abdin von moslemischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden seien, ohne daß die zuständigen Behörden dagegen eingeschritten seien, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre. Ein solches Einzelschicksal habe jedoch dem Kläger zu 2 ebensowenig wie seinen Familienangehörigen weder in seinem Heimatort noch in Istanbul gedroht. Auch für die Zukunft drohe syrisch-orthodoxen Christen keine Gruppenverfolgung in der Türkei. Die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 habe sich auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen ausgewirkt. In den beigezogenen Erkenntnisquellen werde von einem auch ihnen zugute kommenden zunehmenden staatlichen Schutz, einer Verbesserung der Verhältnisse sowie davon berichtet, daß man in Ruhe und Sicherheit leben könne. Unter diesen Umständen könne der Kläger zu 2 sowohl an seinen Geburtsort als auch nach Istanbul zurückkehren, ohne dort Übergriffe seitens moslemischer Mitbürger befürchten zu müssen. Gleichwohl drohe ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Er müsse bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zeit mit seiner Heranziehung zum Wehrdienst und dort mit seiner zwangsweisen Beschneidung rechnen. Das stelle, wenngleich der Kläger zu 2 erst in der Bundesrepublik in das seine Wehrpflicht begründende Alter hineingewachsen sei, einen objektiven Nachfluchtgrund dar. Die Auswertung der Aussagen des Arztes Dr. sowie weiterer sechs Zeugen ergebe, daß zwischen Juli 1980 und Dezember 1986 in den Garnisonen Agri, Sivas, Amazya und Sarikamis nahezu alle christlichen Wehrpflichtigen gegen ihren Willen beschnitten worden seien. In einer mit physischer oder psychischer Gewalt durchgeführten Beschneidung liege ein schwerwiegender, das personale Selbstbestimmungsrecht berührender, den Betroffenen zum Objekt erniedrigender Eingriff. Er knüpfe auch erkennbar an die Religionszugehörigkeit des Betroffenen an, weil er den ersten Schritt zu einer zwangsweisen Bekehrung zum Islam darstelle. Angesichts der Vielzahl der in den genannten Garnisonen durchgeführten Zwangsbeschneidungen, die ihm nicht hätten verborgen bleiben können, müsse sich der türkische Staat diese auch asylrechtlich zurechnen lassen. Allerdings reichten die getroffenen Feststellungen nicht für die Annahme aus, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer Zwangsbeschneidung in der Armee in dem Sinne zu rechnen hätten, daß daraus auf eine politische Kollektivverfolgung des abgegrenzten Personenkreises aller wehrpflichtiger Christen geschlossen werden könne. Denn die Annahme einer Gruppenverfolgung setze eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweise, daß von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit eines jeden Gruppenmitglieds ausgegangen werden müsse. Dafür genügten die bisher lediglich für vier Standorte festgestellten Zwangsbeschneidungen nicht. Jedoch sei der Kläger während des Militärdienstes individuell gefährdet. Der Eintritt seiner Wehrpflicht, die vom 20. bis zum 46. Lebensjahr dauere, stehe absehbar bevor. Da für eine eventuelle Wehrdienstunfähigkeit oder für sonstige Gründe, die seiner Heranziehung entgegenstehen könnten, nichts ersichtlich sei, müsse der Kläger zu 2 nach einer Rückkehr in die Türkei jederzeit mit seiner Erfassung, Musterung und anschließenden Heranziehung zum Wehrdienst rechnen. Daß es ihm gelingen könnte, sich vollständig freizukaufen, sei nicht anzunehmen, eine Ableistung nur der Grundausbildung würde die Gefährdung nicht maßgeblich mindern, weil die Beschneidungen erfahrungsgemäß in der Zeit während der Grundausbildung erfolgten. Da aus den Personalpapieren die Religionszugehörigkeit ersichtlich sei und darüber hinaus zumindest beim gemeinsamen Duschen offenbar werde, daß der Kläger zu 2 nicht beschnitten sei, werde er während der Militärzeit seine nicht moslemische Religion mit Sicherheit nicht verbergen können. Während der Militärzeit drohe christlichen Wehrpflichtigen deshalb gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Beschneidung gegen ihren Willen. Zwar reichten die dem Senat hierzu bisher vorliegenden Erkenntnisse nicht aus, um eine Gruppenverfolgung festzustellen. Dies stehe jedoch der Bejahung einer gerade dem Kläger drohenden Einzelverfolgung nicht entgegen. Bei seiner diesbezüglichen Prognose lasse sich der Senat nicht etwa von rein quantitativen oder statistischen Erwägungen leiten. Seine Prognose sei vielmehr das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des gesamten Sachverhalts, wobei vor allem der Verfolgungsdichte an den vier erkenntnisträchtigen Standorten, welche auf eine vergleichbare, wenngleich bisher nicht bekannt gewordene Situation an anderen Standorten hindeute, der Schwere des drohenden Eingriffs und den in jüngster Zeit ständig zunehmenden Islamisierungstendenzen erhebliche Bedeutung zuzumessen sei, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besäßen als die dagegen sprechenden. Nach den getroffenen Feststellungen könne jedenfalls von nur vereinzelten Übergriffen fanatischer Moslems oder von einer besonders gelagerten Ausnahmesituation in einem einzelnen Standort nicht mehr die Rede sein.

8

Mit seiner Revision macht der Bundesbeauftragte geltend: Das Berufungsgericht gehe erkennbar von dem Grundsatz aus, daß es möglich sei, eine Gruppenverfolgung zu verneinen und gleichzeitig ohne besondere Anhaltspunkte eine Individualverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit zu bejahen. Nach dieser Auffassung bestehe zwischen der Einzelbetroffenheit im Rahmen einer Gruppenverfolgung und einer Individualverfolgung wegen Gruppenmerkmalen letztlich kein wesentlicher Unterschied mehr. Wenn man dieser Auffassung folge, könne bei Verneinung einer Gruppenverfolgung - etwa wegen mangelnder Verfolgungsdichte - jederzeit auf das Argument zurückgegriffen werden, daß jedenfalls eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit bestehe. Diese Rechtsauffassung entspreche nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach liege eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit dann vor, wenn Individuen aus bestimmten Anlässen oder wegen besonderer persönlicher Eigenschaften aus der Gruppe herausgegriffen würden, während diese selbst als solche unverfolgt bleibe. Im Gegensatz dazu sei eine allgemeine Gruppenverfolgung dann gegeben, wenn die Gruppe als solche Ziel politischer Verfolgung sei, so daß jedes einzelne Mitglied allein wegen gruppenspezifischer Merkmale politische Verfolgung zu befürchten habe. Die angefochtene Entscheidung beruhe auf der Abweichung von diesen Grundsätzen, denn das Berufungsgericht habe einerseits eine Gruppenverfolgung der wehrpflichtigen christlichen Türken verneint, andererseits aber keine Begründung dafür gegeben, weshalb gerade für den Kläger zu 2 eine gesteigerte Gefahr religiöser Verfolgung in Form einer Zwangsbeschneidung bestehen könne. Es habe insbesondere nicht festgestellt, daß der Kläger zu 2 ausgerechnet an jenen Standorten Dienst leisten müßte, für die es die Gefahr einer religiösen Verfolgung für christliche Rekruten für nachgewiesen erachte.

Entscheidungsgründe

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Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß dem Kläger der geltend gemachte Asylanspruch aufgrund des festgestellten, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Sachverhalts zusteht.

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Danach muß zwar revisionsgerichtlich davon ausgegangen werden, daß der damals neun Jahre alte Kläger die Türkei im Jahre 1970 unverfolgt verlassen hat, weil er an dem maßgebenden letzten Wohnort (vgl. BVerfG, Beschluß vom 28. Dezember 1990 - 2 BvR 1295/87 -), nämlich in Istanbul, wo er mit seiner Familie nach der Übersiedlung aus Bakisyan fast zehn Jahre gelebt hat, nicht von politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG bedroht war. Deshalb kann er als asylberechtigt nur anerkannt werden, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerfGE 74, 51; BVerwGE 77, 258 und Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 5.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 88). Das ist der Fall. Aufgrund des vom Berufungsgericht weiterhin festgestellten Sachverhalts ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, daß der Kläger politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, weil ihm bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, während des Wehrdienstes zwangsbeschnitten zu werden.

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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beginnt die Wehrpflicht in der Türkei mit dem 20. Lebensjahr und endet mit dem 46. Lebensjahr. Der Kläger, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht kurz vor Vollendung des 20. Lebensjahres stand, ist nunmehr 21 Jahre alt, was revisionsgerichtlich zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19, S. 52). Er ist damit wehrpflichtig. Die während seines Aufenthaltes in Deutschland eingetretene Wehrpflicht, ohne die eine Gefahr der Zwangsbeschneidung nicht eintreten kann, stellt einen objektiven und daher asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestand dar. Von einem grundsätzlich unerheblichen sogenannten subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne der vorbezeichneten Rechtsprechung, nämlich einem vom Ausländer nach Verlassen des Heimatstaats selbst aus eigenem Willensentschluß herbeigeführten Nachfluchttatbestand, kann hier nicht gesprochen werden. Der Kläger ist während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik in die Wehrpflicht "hineingewachsen", die eine Gefahr der Zwangsbeschneidung erst mit sich bringt. Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts muß weiterhin davon ausgegangen werden, daß der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei auch tatsächlich zum Wehrdienst einberufen werden wird, weil eine Wehrdienstunfähigkeit oder sonstige Gründe in seiner Person, die einer Heranziehung zum Wehrdienst entgegenstehen könnten, nicht gegeben sind. Er hat auch nicht die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen.

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Schließlich folgt aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger seine Religionszugehörigkeit während der Ableistung des Wehrdienstes nicht wird verbergen können, weil sie in seinen Personalpapieren eingetragen ist und auch beim gemeinsamen Duschen während der Militärzeit offenbar werden wird, daß der Kläger nicht beschnitten ist. Diese Umstände führen im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen zur Situation christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee zu einer dem Kläger bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat drohenden politischen Verfolgung. Dabei ist revisionsgerichtlich von folgendem Sachverhalt auszugehen:

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Bis etwa zur Machtübernahme durch das Militär im September 1980 haben in der türkischen Armee nur in Einzelfällen schwerwiegende Übergriffe gegen christliche Wehrpflichtige stattgefunden. Es ist jedoch zu Sticheleien und gelegentlichen Übergriffen von Kameraden, vielfach zur Betrauung mit besonders unangenehmen Aufgaben, zu verbalen Beleidigungen, zum Versuch der Bekehrung zum Islam und zur Androhung der Zwangsbeschneidung - auch mit Schlägen -, in Einzelfällen auch zu schweren Körperverletzungen gekommen. Eine zwangsweise Durchführung von Beschneidungen war auf seltene Einzelfälle beschränkt. Zumeist konnten die Betroffenen einer Zwangsbeschneidung letztlich entgehen, wobei es allerdings in einem Falle zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und in einem anderen Fall erst im Militärkrankenhaus der Arzt bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen. Zwischen Juli 1980 und September 1986 sind dagegen in vier Garnisonen in der Südost-Türkei zwangsweise Beschneidungen vorgenommen worden. Im Standort Agri wurden innerhalb von 16 Monaten (1984/1985) 30 bis 40 christliche Wehrpflichtige beschnitten. In der Garnison Sivas kam es in der zweiten Hälfte des Jahres 1980 in ungefähr zehn Fällen und in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1982 in ungefähr 30 Fällen zu Beschneidungen christlicher Wehrpflichtiger. Einer von ihnen, der zunächst nach Izmir einberufen worden war, war nach Bekanntwerden seines chistlichen Glaubens sofort nach Sivas verlegt worden. In der Garnison Amazya kam es in der Zeit von November 1983 bis Mitte 1984 zu ungefähr 35 Beschneidungsfällen, von November 1984 bis Januar 1985 wurden ungefähr 45 und von Juni 1985 bis August 1986 fast alle 30 christlichen Wehrpflichtigen bis auf einen beschnitten. Dessen Beschneidung wurde nach seiner Versetzung in den Garnisonsort Sarikamis vorgenommen. Die Beschneidungen erfolgten durchweg während der Grundausbildung, und zwar in den jeweiligen Militärkrankenhäusern. Teils lag ihnen ein ausdrücklicher Befehl zugrunde, teils wurde eine Kontrolluntersuchung in Narkose vorgeschützt, teils unterzogen sich die Betroffenen der Beschneidung, um beständigen Schlägen und Prügeln zu entgehen. Beschwerden der Betroffenen blieben erfolglos, in einem Falle führte eine Beschwerde zu einem Disziplinararrest.

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Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, liegt in den Beschneidungen, die an den genannten vier Standorten stattgefunden haben, eine dem türkischen Staat zurechenbare politische Verfolgung. Auf Zwang beruhen nicht nur Beschneidungen, die unter Anwendung körperlicher Gewalt vorgenommen werden. Vielmehr liegt eine zwangsweise Beschneidung etwa auch dann vor, wenn sie gegen den Willen des Betroffenen unter Vortäuschung einer Kontrolluntersuchung in Narkose vorgenommen wird oder wenn sich der Betroffene ihr beugt, weil er sich nur so ständigen Mißhandlungen entziehen kann. Es kann weiterhin auch nicht zweifelhaft sein, daß eine gegen den Willen des Betroffenen durchgeführte Beschneidung ihrer Intensität nach einen asylrechtlich erheblichen Eingriff in seine physische und psychische Integrität darstellt. Das Berufungsgericht führt in dieser Hinsicht zu Recht aus, daß - abgesehen von dem körperlichen Eingriff - der von einer Zwangsbeschneidung Betroffene unter Mißachtung seines religiösen und personalen Selbstbestimmungsrechts zum bloßen Objekt erniedrigt wird. Schließlich knüpft die Zwangsbeschneidung eines christlichen Wehrpflichtigen auch an dessen Religion an und ist darauf gerichtet, ihn gerade in seiner religiösen Überzeugung zu treffen: Er soll durch die Zwangsbeschneidung jedenfalls äußerlich zum Moslem gemacht werden.

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Zutreffend ist weiterhin auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der türkische Staat für die Zwangsbeschneidungen in den genannten Standorten asylrechtlich verantwortlich ist. Anders als auf dem Gebiet der allgemeinen öffentlichen Sicherheit und Ordnung, auf dem sich der Staat darauf beschränken kann, diejenigen Mittel einzusetzen, die er allgemein zur Gefahrenabwehr und Verbrechensbekämpfung bereithält (vgl. Urteil vom 24. Juli 1990 - BVerwG 9 C 46.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 130), hat der türkische Staat innerhalb der auf Befehl und Gehorsam aufgebauten Streitkräfte gegenüber Angehörigen einer christlichen Minderheit asylrechtlich eine Garantenstellung, kraft derer er für Vorkommnisse in der Armee verantwortlich ist. Er muß politisch bedingten Übergriffen auf Wehrpflichtige beispielsweise durch präventive Vorkehrungen entgegenwirken, den Opfern Schutz gewähren oder gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängen (BVerwGE 74, 160, 163) [BVerwG 22.04.1986 - 9 C 318/85]. Das ist hier nicht geschehen. Der militärischen Führung dürfte - wie das Berufungsgericht annimmt - nicht verborgen geblieben sein, daß in den genannten Standorten in den Jahren 1980 bis 1986 nahezu alle zum jeweiligen Dienstantrittstermin einberufenen christlichen Rekruten zwangsweise beschnitten worden sind. Dann hat sie dies entweder gebilligt oder tatenlos hingenommen. Nach den dem Berufungsgericht vorliegenden Erkenntnisquellen ist sie weder dagegen eingeschritten, noch sind die Verantwortlichen nachträglich zur Rechenschaft gezogen worden. Sollten der militärischen Führung die Vorgänge in den genannten Standorten hingegen unbekannt geblieben sein, wäre der türkische Staat hierfür unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich. Das innerhalb der türkischen Armee bestehende Beschwerdeverfahren bietet nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine hinreichende Gewähr zur Verhinderung von Zwangsbeschneidungen, weil Beschwerden von Soldaten der unteren Ränge häufig erst gar nicht angenommen werden und eine Beschwerde darüber hinaus auch negative Folgen haben kann. Dementsprechend sind denn auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den genannten Garnisonen im Zusammenhang mit Zwangsbeschneidungen erhobene Beschwerden ohne Erfolg geblieben; in einem Fall führte die Beschwerde sogar zu einem Disziplinararrest. Soweit Zwangsbeschneidungen auf Veranlassung des direkten Vorgesetzten durchgeführt wurden, wäre eine Beschwerde - wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat - ohnehin aussichtslos gewesen, weil bei einer Beschwerde an den höheren Vorgesetzten der Beschwerdeweg über den direkten Vorgesetzten einzuhalten ist.

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Der Senat teilt schließlich auch im Ergebnis die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei während des von ihm abzuleistenden Wehrdienstes das gleiche Schicksal droht wie den in den Standorten Agri, Sivas, Amazya und Sarikamis zwangsbeschnittenen christlichen Wehrpflichtigen. In dieser Hinsicht kann allerdings dem rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden. Es hat das Begehren des Klägers zunächst unter dem Gesichtspunkt einer Gruppenverfolgung geprüft und ist zu der Auffassung gelangt, daß mangels hinreichender Verfolgungsdichte nicht von einer Gruppenverfolgung christlicher Wehrpflichtiger ausgegangen werden könne. Gleichwohl kommt es jedoch, ohne daß zusätzliche Umstände festgestellt wären, zu dem Ergebnis, daß der Kläger in der Gefahr stehe, während des Wehrdienstes zwangsbeschnitten zu werden. Dieser Gedankengang ist in sich widersprüchlich: Wenn die Angehörigen einer bestimmten Gruppe im asylrechtlichen Sinne im allgemeinen nicht in der Gefahr politischer Verfolgung stehen, bedarf es der Feststellung besonderer Umstände, um bei einem einzelnen Gruppenmitglied trotzdem eine Gefährdung annehmen zu können (vgl. BVerwGE 70, 232;  71, 180) [BVerwG 26.03.1985 - 9 C 107/84].

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Gleichwohl erweist sich das angefochtene Urteil als im Ergebnis zutreffend. Die rechtliche Beurteilung darf nämlich nicht bei der Fragestellung ansetzen, ob hinsichtlich der christlichen Wehrpflichtigen in der Türkei die zur Annahme einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte (vgl. dazu BVerwGE 85, 139) vorliegt. Vielmehr ist von der Frage auszugehen, ob der Kläger individuell für seine Person politische Verfolgung befürchten muß. Der Begriff der Gruppenverfolgung ist anhand von Pogromen entwickelt worden, die sich gegen eine religiöse Minderheit richteten, also gegen eine Vielzahl von durch gruppenspezifische Merkmale verbundenen Personen, die eben wegen dieser gemeinsamen Merkmale insgesamt verfolgt werden. Bei den hier in Rede stehenden christlichen Wehrpflichtigen handelt es sich um eine "Untergruppe" aus der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen, deren Angehörige gruppenspezifisch allein dadurch verbunden sind, daß sie wehrpflichtig sind. Die geltend gemachte Verfolgung geschieht jedoch nicht wegen des gruppenspezifischen Merkmals der Wehrpflicht. Diese eröffnet lediglich die Möglichkeit, die einzelnen, jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten an verschiedene Orte einberufenen christlichen Wehrpflichtigen aus einem anderen Grunde, nämlich wegen ihrer Religion, zu verfolgen. Der Begriff der Gruppenverfolgung, so wie er in der Rechtsprechung entwickelt worden ist, paßt auf einen solchen Sachverhalt nicht. Mit diesem Begriff werden lediglich schlagwortartig die tatsächlichen Voraussetzungen bezeichnet, unter denen anzunehmen ist, daß jeder Gruppenangehörige ohne Rücksicht auf sein persönliches Schicksal in der Gefahr politischer Verfolgung steht. Der Begriff der Gruppenverfolgung ist damit lediglich ein Hilfsmittel, um aus Maßnahmen, die gegen die Gruppe als solche gerichtet sind, auf eine individuelle Verfolgungsbetroffenheit des Asylsuchenden zu schließen (vgl. Kemper, ZAR 1986, 3, 9). Dieser muß nämlich im Hinblick darauf, daß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ein Individualrecht ist, stets selbst in eigener Person politische Verfolgung zu befürchten haben (BVerwGE 74, 32, 33 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 16/85]; s. nunmehr auch BVerfGE 83, 216). Darauf kommt es letztlich an. Aus diesen Gründen hat die rechtliche Beurteilung - jenseits einer begrifflichen Abgrenzung der Gruppenverfolgung - allein bei der Frage anzusetzen, ob der Kläger für seine Person in der Gefahr steht, bei einer Rückkehr in die Türkei während des Wehrdienstes zwangsbeschnitten zu werden. Diese Frage ist zu bejahen.

18

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Verfolgungsgefahr vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80; BVerwGE 79, 143 (150, 151) [BVerwG 15.03.1988 - 9 C 278/86]). Maßgebend ist in dieser Hinsicht - wie der Senat im Urteil vom 23. Juli 1991 (BVerwGE 88, 367) ausgeführt hat - damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber - wie ausgeführt - eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn - wie hier - nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 134, S. 262, insoweit in BVerwGE 87, 52 nicht abgedruckt). Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen (vgl. U.S. Supreme Court vom 9. März 1987, zitiert bei Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Auflage, S. 791 und sinngemäß wiedergegeben in UNHCR-Zeitschrift "Flüchtlinge", Augustnummer 1987, S. 8, 9). Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert.

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Im Falle des Klägers wird ein verständiger, sich an dessen Stelle versetzender Mensch zunächst davon ausgehen, daß in den vier Garnisonen in der Südost-Türkei mangels Anhaltspunkten für eine Besserung der Lage aufgrund der bisher stattgefundenen Zwangsbeschneidungen mit weiteren Vorkommnissen im gleichen Umfang ernsthaft zu rechnen ist. Er wird daher eine Einberufung zum Wehrdienst in einer dieser Garnisonen als nicht zumutbar ablehnen. Dabei wird er in Betracht ziehen, daß die Möglichkeit, in eine der Garnisonen in der Südost-Türkei einberufen zu werden, nicht lediglich theoretischer Natur, sondern auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände als real anzusehen ist, weil einer der vom Berufungsgericht vernommenen und von ihm als glaubwürdig angesehenen Zeugen bekundet hat, daß er zunächst nach Izmir einberufen, aber nach Bekanntwerden seines christlichen Glaubens nach Sivas versetzt und dort alsbald zwangsbeschnitten wurde. Der verständige Betrachter wird weiterhin nicht daran vorübergehen, daß christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee nach den vom Berufungsgericht verwerteten Erkenntnisquellen allgemein - also auch außerhalb der vier Garnisonen in der Südost-Türkei - Drangsalierungen ausgesetzt sind und es jedenfalls in seltenen Einzelfällen auch dort in der Vergangenheit zu Zwangsbeschneidungen gekommen ist. In diesem Zusammenhang wird er berücksichtigen, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich auch innerhalb der Armee Islamierungstendenzen durchsetzen, die sich darin zeigen, daß im Ramadan 1984 der Generalstab gemeinsam gefastet hat, in jüngster Zeit Offiziere zum gemeinsamen Freitagsgebet aufgerufen haben und der Staatsminister für das Amt der religiösen Angelegenheiten erklärt hat, es sei notwendig, die Christen zu islamisieren. Unter diesen Umständen wird auch ein besonnener Mensch im Hinblick auf die nach Art und Umfang schwerwiegenden Vorkommnisse in den genannten vier Garnisonen den Schluß ziehen, daß allgemein an allen türkischen Standorten die Gefahr einer Zwangsbeschneidung gestiegen ist und nicht mehr davon ausgegangen werden kann, Zwangsbeschneidungen beschränkten sich auch zukünftig auf seltene Einzelfälle. Er wird deshalb auch unter Berücksichtigung des Gewichts einer Zwangsbeschneidung eine Rückkehr als unzumutbar ansehen.