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§ 5 BORA
Berufsordnung
Berufsordnung
Bundesrecht
Zweiter Teil – Pflichten bei der Berufsausübung → Erster Abschnitt – Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
§ 5 BORA – Kanzlei und Zweigstelle
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in Kanzlei und Zweigstelle vorzuhalten.
Zitierungen
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