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§ 21 FAO
Fachanwaltsordnung
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht
Zweiter Teil – Verfahrensordnung
§ 21 FAO – Entschädigung
Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ausschusses können von ihrer Rechtsanwaltskammer eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Zitierungen
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