BVerwG: Bei Eintritt in den Ruhestand nicht abgebaute Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten sind grundsätzlich irrelevant für die VersorgungsbezügeMaßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die im Bescheid über dieBewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Verrichtet der Beamte über dieTeilzeitquote hinaus Dienst, um diese Zeit auf einem Lebensarbeitszeitkonto - etwa zur Ermöglichungder Altersteilzeit - anzusparen, führt dies im Fall der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der"erdienten" Freistellung grundsätzlich nicht zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung. Diesgilt jedenfalls dann, wenn die Unmöglichkeit darauf zurückgeht, dass sich der Beamte späterfreiwillig für ein anderes Vorruhestandsmodell entschieden hat. Das hat dasBVerwG mit einem Urteil entschieden.
Anforderungen an die Bildung eines Bebauungszusammenhangs bei einem Bauvorhaben im AußenbereichEin Bauherr hat Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines großflächigen Lebensmitteldiskountmarkts keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Hier richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB, da es im Außenbereich verwirklicht werden soll. Ein Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ist hier jedoch nicht gegeben, da es an einer Bebauung bzw. an einer wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogenen Fläche mangelt, die geeignet wäre, einen Bebauungszusammenhang zu bilden. Die vorhandenen Baumreihen oder Hecken sind nicht geeignet, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen, auch, wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und ihr Bestand dauerhaft gesichert sein sollte. Bei einem derartigen Bewuchs handelt es sich vielmehr um typische Bestandteile der freien Landschaft. Das Vorhaben ist demnach als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, da es die in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB geschützten öffentlichen Belange verletzt, sodass der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids abzulehnen ist.
Beurteilung eines Abfallgemischs als Abfall i.S.d. KreislaufwirtschaftsgesetzesEine verfügte Entsorgungsanordnung ist rechtmäßig, wenn es sich hierbei um Abfall handelt. Sowohl bei dem vorliegenden Recyclingmaterial insgesamt als auch bei dessen asbestbelasteten wie nicht asbestfreien Bestandteilen handelt es sich jeweils für sich betrachtet zu einem früheren Zeitpunkt gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 KrWG um Abfall. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die nach § 3 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 KrWG a. F. verwertet werden, wohingegen Abfälle, die nicht verwertet werden, Abfälle zur Beseitigung i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 KrWG a. F. darstellen. Liegt, wie vorliegend, ein Abfallgemisch vor, welches sich aus verschiedenen sortenreinen Einzelabfällen zusammensetzt, ist für die Beurteilung, ob Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung vorliegen, grundsätzlich auf das Abfallgemisch als Ganzes und nicht auf den sortenreinen Einzelabfall abzustellen. Ausnahmsweise ist jedoch auf den Einzelabfall abzustellen, soweit es unter Verstoß gegen abfallrechtliche gesetzliche Bestimmungen nachträglich entstanden ist und das Vermischen von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung unzulässig gewesen ist. Dies gilt erst Recht seit dem eingeführten absoluten Vermischungsverbot gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KrWG a. F., wenn, wie vorliegend, gefährliche Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen vermischt worden sind. Mit der nicht ordnungsgemäßen Verwertung ging hier eine schadhafte Verwertung der asbesthaltigen Baustoffbruchstücke i.S.d. § 7 Abs. 3 S. 1 und 3 KrWG a. F. einher und demzufolge auch eine Beeinträchtigung des Gemeinwohls i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 2 KrWG a. F. einher. Diese Schadstoffanreicherungen sind unzulässig und beeinträchtigten das Allgemeinwohl, sodass die verfügte Entsorgungsanordnung rechtmäßig gewesen ist.
Verwaltungsrecht06. May 2024
Bildung einer Grundstücksgrenze zwischen zwei faktischen Baugebieten durch GrundstücksgrenzeEin Bauherr hat nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO einen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Umnutzung von Teilen einer Speisegaststätte in eine Spielhalle, wenn das Bauvorhaben nicht i.S.d. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nach Zweckbestimmung oder Umfang als kerngebietstypisch einzustufen ist. Das Baugebiet liegt vorliegend in einem faktisch allgemeinen Wohngebiet. Selbst für den Fall, dass dieses ein faktisches Mischgebiet darstellen würde, kann es nicht zugelassen werden, da in einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 oder Abs. 3 BauNVO ausschließlich Vergnügungsstätten zulässig sind, die nach ihrer Zweckbestimmung oder ihrem Umfang als kerngebietstypisch einzustufen i.S.d. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO einzustufen sind. Eine Spielhalle ist lediglich dann typisch für ein Kerngebiet, wenn diese als zentrales Dienstleistungsunternehmen einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum zu erreichen ist. Soweit die Nutzfläche der beabsichtigten Spielhalle, wie vorliegend, oberhalb eines Schwellenwertes von 100 qm liegt, ist dies ein wesentlicher Anhaltspunkt für eine kerngebietstypische Nutzung. Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids war demnach abzulehnen.
Verwaltungsrecht06. May 2024
Eingeschränkte Nutzung einer Autobahn für eine Versammlung durch spezifische Widmung für den überörtlichen KraftfahrzeugverkehrBei Versammlungen, die sich, wie die vorliegende, auf einen einmaligen Anlass beziehen, muss schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme regelmäßig zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Der hier einschlägig § 8 Abs. 1 NVersG regelt, dass die zuständige Behörde berechtigt ist, eine Versammlung unter freiem Himmel zu beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.Für die vorliegend beabsichtigte Fahrraddemonstration mit einer zu erwartenden Teilnehmerzahl von 200 bis 300 Personen, aufgrund eines Protests gegen den Ausbau einer Autobahn, hat die zuständige Behörde unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Einschränkung der Versammlung dahingehend vorgenommen, als dass sie eine Routenänderung vorgegeben hat, die nicht über die geplante Autobahn, sondern über entsprechende Landstraßen führt. Zwar schließt die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke grundsätzlich nicht aus; hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Autobahnen, im Gegensatz etwa zu Fußgängerzonen, nicht für den kommunikativen Verkehr bestimmt sind. Die Behörde hat vor allem die Gefahren und Beeinträchtigungen der anderen Verkehrsteilnehmer berücksichtigt, sodass sich die streitgegenständliche Routenplanänderung als voraussichtlich rechtmäßig erweist.