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Immobiliar-Verbraucherdarlehen - Artz und Gsell untersuchen den Teilverkauf von Wohnimmobilienstock.adobe.com - gopixa

Wirtschaftsrecht14. March 2024

Immobiliar-Verbraucherdarlehen - Artz und Gsell untersuchen den Teilverkauf von WohnimmobilienKurznachricht zu "Der Teilverkauf von Wohnimmobilien als Immobiliar-Verbraucherdarlehen" von Prof. Dr. Markus Artz und Prof. Dr. Beate Gsell, NJW 2024 Heft 12, 785 - 791
Neu­regelungen zu Kraft­stoffen nicht-biogenen Ursprungs zugestimmtstock.adobe.com - photowahn

Umweltrecht & Gesundheitswesen14. March 2024

Neu­regelungen zu Kraft­stoffen nicht-biogenen Ursprungs zugestimmtBundestag, Mitteilung vom 14.03.2024
Sorgerechtsvollmachten - Lack untersucht Fragen der Elternverantwortungstock.adobe.com - Christian Stoll

Allgemeines Zivil- & Vertragsrecht14. March 2024

Sorgerechtsvollmachten - Lack untersucht Fragen der ElternverantwortungKurznachricht zu "Sorgerechtsvollmachten - Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Anwendungsbereiche" von RiAG Dr. Katrin Lack, NJW 2024 Heft 12, 805 - 808

Zivilrecht & Zivilprozessrecht18. March 2024

AG München: Konflikt im StraßenverkehrIm Streit um Schadensersatz und Schmerzensgeld wies das AG München dieKlage eines Münchners auf Zahlung von 3.158,38 EUR ab.

Allgemeines Zivil- & Vertragsrecht18. March 2024

Anforderungen an die Abgabe des elektronischen EmpfangsbekenntnissesDas von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt gegenüber dem Gericht den vollen Beweis sowohl für die Entgegennahme des als zugestellt geltenden Dokuments als auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und dementsprechend der Zustellung. Hat der Prozessbevollmächtigte, wie vorliegend, seinen Empfangswillen hinsichtlich des betreffenden Beschlusses durch die Rückübermittlung des elektronischen Empfangsbekenntnisses mittels eines strukturierten Datensatzes an das Berufungsgericht erst Tage später nach außen dokumentiert ändert nichts daran, dass für den Zustellungszeitpunkt der im Empfangsbekenntnis selbst erklärte Zeitpunkt des Beschlusserhalts entscheidend ist. Demnach war die Einlegung des Rechtsmittels vorliegend verfristet.

Wirtschaftsrecht18. March 2024

Anforderungen an die Informationspflicht eines Allgemein-VerbraucherdarlehensvertragsDer Widerruf eines Darlehensnehmers der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB gerichteten Willenserklärung ist wirksam, wenn dieser fristgemäß innerhalb der Widerrufsfrist § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB abgegeben worden ist. Diese beginnt nicht zu laufen, bevor der Verbraucher die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Hierzu zählt die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Diese Anforderungen hat die Darlehensgeberin vorliegend ordnungsgemäß erfüllt, da sie die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. entspricht, sodass sie sich auf die Gesetzesfiktion beruhen kann. Das Fehlen der Angaben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes sowie der Art und Weise seiner Anpassung gemäß § 356b Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB haben keinen Einfluss auf den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist. Ferner zählt zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Vertragskündigung nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern, wie auch vorliegend, lediglich die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB. Die Widerrufsfrist begann damit ordnungsgemäß zu laufen, sodass diese im Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung des Darlehensnehmers bereits verfristet war.

Wirtschaftsrecht18. March 2024

Anforderungen an die Pflichten der Bundesnetzagentur zur Anpassung der regulatorischen Vorgaben an die durch den Ausstieg aus der Erdgasversorgung veränderten VerhältnisseDie Betreiberin eines Gasversorgungsnetzes hat keinen Anspruch auf Neuerlass der Festlegung von kalkulatorischen Nutzungsdauern von Erdgasleitungsinfrastrukturen (KANU) mit dem von ihr begehrten Inhalt. Es ist zwar naheliegend, dass ein bloßes Festhalten an den bisherigen Regelungen für Bestandsanlagen unter den durch den anvisierten Ausstieg aus der Erdgasversorgung voraussichtlich veränderten Verhältnissen dauerhaft nicht mehr den verfassungs- oder unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen wird; dennoch ist es nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur sich mit der Festlegung KANU auf eine schrittweise Anpassung der regulatorischen Vorgaben beschränkt. Art. 41 RL 2009/73/EG enthält eine Übertragung bestimmter Aufgaben und Befugnisse ausschließlich auf die nationale Regulierungsbehörde. Hiermit geht eine unabhängige Entscheidungsfindung einher, die durch den nationalen Gesetz- und Verordnungsgeber nicht umfangreich vorgegeben werden darf.

Verwaltungsrecht18. March 2024

Anforderungen an ein zulässiges BürgerbegehrenEin Bürgerbegehren ist zulässig, wenn es auf die Aufhebung eines Aufstellungsbeschlusses abzielt und demnach, wie vorliegend, als ein kassatorisches Bürgerbegehren i.S.d. § 21 Abs. 3 S. 3 Halbs. 2 GemO einzuordnen ist. Das Begehren zielt auf § 21 Abs. 3 S. 4 GemO auf die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für den konkreten Bebauungsplan und demzufolge auf den Verzicht der Gemeinde auf diese beabsichtigte Planung gerichtet, was aus der Fragestellung des Bürgerbegehrens klar i.S.d. § 21 Abs. 3 S. 4 GemO hervorgeht. Es wurde gemäß § 21 Abs. 3 Sa. 4 GemO auch ordnungsgemäß begründet. Da die Mehrheit der Bürger mit der notwendigen Mehrheit für die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats zur Aufstellung eines Bebauungsplans gestimmt hat, zieht dies einen Planungsverzicht der Gemeinde nach sich, sodass das noch nicht abgeschlossene Bebauungsplanverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung einzustellen ist. Andernfalls könnte das Ziel des Bürgerentscheids durch Erlass des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 1 BauGB oder Zulassung eines Vorhabens nach § 33 Abs. 1 BauGB entsprechend vereitelt werden.

Umweltrecht & Gesundheitswesen18. March 2024

Anspruch auf Entschädigung wegen behördlich angeordneter Absonderung aufgrund Corona-PandemieEin Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG aufgrund einer behördlich angeordneten Absonderung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, wenn er gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG absonderungspflichtig war und einen Verdienstausfall erlitten hat. Vorliegend war der Arbeitnehmer aufgrund einer positiven Testung absonderungspflichtig. Hierdurch hat er auch einen Arbeitsausfall erlitten, da die Absonderung hierfür kausal war. Er hätte eine solche nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG auch nicht, etwa durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, vermeiden können, da zu maßgeblichen Zeitpunkt die zugelassenen, öffentlich empfohlenen Impfstoffe gegen COVID-19 nicht dem anzulegenden Vermeidbarkeitsmaßstab genügten, der einen Ausschluss des Entschädigungsanspruchs nach sich zieht.

Zivilrecht & Zivilprozessrecht18. March 2024

Behandlung von Grundrenten-Entgeltpunkten im VersorgungsausgleichDer Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in Form der sog. Grundrenten-Entgeltpunkte wird im Versorgungsausgleich nach näheren Berechnungsmaßgaben bei Vorhandensein von mindestens 33 Jahren mit Grundrentenzeiten i.S.d. § 76 g Abs. 1 SGB VI ausgeglichen. Die Grundrentenzeiten beziehen sich regelmäßig auf Pflichtbeiträge oder auf freiwillige Beiträge, die der Versicherte bis zum Erreichen der Altersgrenze in Abhängigkeit von seinem Einkommen leisten muss. Es stellt demnach ein durch Arbeit geschaffenes Anrecht dar, welches aufrechterhalten wird.