EuGH: Zugriff auf Verbindungsdaten zur Ermittlung von StraftatenPrivatleben und Verfolgung schwerer Straftaten: Das Gericht, das für die Genehmigung des Zugangs zu Telefonverbindungsdaten zur Ermittlung der Täter einer Straftat zuständig ist, für deren Verfolgung das nationale Recht einen solchen Zugang vorsieht, muss befugt sein, diesen Zugang zu verweigern oder einzuschränken.
Beschränkung der Nacherbenstellung auf Familienangehörige durch ErblasserWenn der Erblasser nach § 2069 BGB einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach der Testamentserrichtung wegfällt, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, soweit sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Nach diesem Grundsatz ist die Beteiligte vorliegend zur Alleinerbin ihrer Urgroßmutter als Erblasserin geworden, da die Erblasserin ihre einzige Tochter zur Vorerbin und die einzige Enkelin zur Nacherbin berufen hat. Da der Nacherbfall durch den Tod der Vorerbin eingetreten ist, wäre testamentarisch die Mutter der Beteiligten als Nacherbin berufen. Da diese jedoch zwischen der Testamentserrichtung und dem Nacherbfall Ende 2008 verstorben ist, träte nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB die Beteiligte als einzige gesetzliche Erbin ihrer Mutter. Sie wäre an deren Stelle zur Nacherbschaft berufen und Alleinerbin der Erblasserin. Dieser Alleinerbschaft kann jedoch entgegenstehen, dass das testamentarisch verfügte Nacherbrecht ihrer Mutter uneingeschränkt vererblich war, sodass in diesem Fall deren Lebensgefährte als testamentarisch bedachter Erbe auch in die Nacherbenstellung einrücken würde. Oftmals wird der Wille desjenigen Erblassers, der einen Familienangehörigen zum Nacherben beruft, dahin gehen, das Vermögen auch über die Person des unmittelbar bedachten Nacherben hinaus im Familienbesitz zu erhalten und deshalb nach dem Tod des Nacherben nicht dessen familienfremden testamentarischen Erben zum Zuge kommen zu lassen. Der vorliegende Hinweis enthält keinerlei Hinweis dahingehend, dass die Nacherbenposition einer Erbfolge vollständig entzogen sein sollte. Hier ist nach den Umständen des Falles jedoch anzunehmen, dass die Erblasserin den Kreis ihrer Nacherben auf Familienangehörige beschränken wollte. Hierfür spricht, dass die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung ausschließlich enge Familienangehörige bedacht hat. Aus diesem Grunde geht die testamentarische Anordnung der Nacherbin diesbezüglich ins Leere. Demzufolge hat nach der Zweifelsregel des § 2069 BGB eine Überprüfung dahingehend zu erfolgen, ob die Beteiligete in die Nacherbenstellung ihrer Mutter eingerückt ist.
EuGH: Transfer von FußballspielernGeneralanwalt Szpunar: Bestimmte Regeln der FIFA über den Transfer von Spielern könnten sich als unionsrechtswidrig erweisen. Diese Regeln sind einschränkenden Charakters und lassen sich nur unter bestimmten Umständen rechtfertigen.