BVerfG: Die in § 37 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz NRW geregelte Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung eines Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand ist nichtigstock.adobe.com - Heiko Küverling

Verwaltungsrecht16. May 2024

BVerfG: Die in § 37 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz NRW geregelte Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung eines Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand ist nichtigMit Beschluss hat der Zweite Senat des BVerfG entschieden, dass § 37 Abs. 1 Nr. 5 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) in den Fassungen vom 21.04.2009 und vom 14.06.2016 mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig ist. Die Vorschrift stuft die Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen als politische Beamte ein und ermöglicht damit ungeachtet ihres Status als Beamte auf Lebenszeit ihre jederzeitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.

Staats- & Verfassungsrecht16. May 2024

EuGH: Kindergeld für Pflegekinder von GrenzgängernGrenzgänger müssen die gleichen sozialen Vergünstigungen erhalten wie gebietsansässige Arbeitnehmer
Koalition will THC-Grenzwert im Straßenverkehr festlegenstock.adobe.com - yellowj

Straf- & Ordnungswidrigkeitenrecht16. May 2024

Koalition will THC-Grenzwert im Straßenverkehr festlegenDie Koalitionsfraktionen wollen einen einheitlich geltenden gesetzlichen THC-Grenzwert sowie ein Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr einführen.

Straf- & Ordnungswidrigkeitenrecht17. May 2024

Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit bei Anweisungen an den Steuerberater, mehrere Steuerhinterziehungen zu begehenHat ein mittelbarer Täter seinen Tatbeitrag zu allen weiteren Einzeltaten bereits vollumfänglich im Vorfeld erbracht, sind die Handlungen des Tatmittlers als tateinheitlich zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Hat daher ein Gesellschafter den ahnungslosen Steuerberater angewiesen, entsprechend manipulierte Steuererklärungen einzureichen, ist nicht für jede einzelne Steuererklärung eine Tatbestandsverwirklichung anzusehen. Selbiges gilt für die Buchhalterin, wenn sie mit einer Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten Hilfe leistet.

Sozialrecht17. May 2024

Anforderungen an die Erfüllung einer einmaligen Verlängerung der Anspruchsdauer von ALGDer Arbeitssuchende hat einen Anspruch auf Gewährung von ALG, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 421d Abs. 1 SGB III für die einmalige Verlängerung der Anspruchsdauer um 3 Monate erfüllt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der ehemalige Arbeitssuchende hat keinen Anspruch für die maßgebliche Zeit vom 08.01.2021 bis 07.04.2021, da hierfür keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist. Insbesondere sind § 421d Abs. 1 SGB III in der seit dem 10.12.2020 geltenden Fassung ebenso wie die zuvor am 29.05.2020 in Kraft getretene und bis 09.12.2020 geltende Vorschrift des § 421d SGB III nicht einschlägig. Letzterer sah eine einmalige Verlängerung der Anspruchsdauer um drei Monate für Personen vor, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 auf einen Tag gemindert hat.Diese Tatbestandsvoraussetzungen hat der Arbeitssuchende vorliegend jedoch nicht erfüllt, da sich sein Anspruch auf ALG erst am 07.01.2021 auf einen Tag i.S.d. § 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gemindert hat. Eine analoge Anwendung des § 421d Abs. 1 SGB III ist ebenfalls nicht in Betracht zu ziehen, da schon keine planwidrige Regelungslücke ersichtlich ist. Soweit er einen Vergleich mit einem gleichaltrigen Beitragszahler vornimmt, der nur 24 Monate lang Beiträge gezahlt und während des Leistungsbezugs nicht gearbeitet hat, belegt dieser Vergleich nicht, dass eine geringere Vorleistung eine höhere Anspruchsdauer nach sich zieht.

Wirtschaftsrecht17. May 2024

Annahme des Vorliegens der Zahlungseinstellung durch den SchuldnerZahlungen des Schuldners unterliegen der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO a.F., wenn diese zur Gläubigerbenachteiligung gemäß führen. Hier zählen zu den Beweisanzeichen, die für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, ein Luftfahrtunternehmen, durch ihre geleisteten Zahlungen in Form einkassierter Gebühren nach dem Luftsicherheitsgesetz an verschiedene Polizeiinspektionen, an die Bundeskasse und an das Hauptzollamt, die erkannte drohende und die erkannte bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Letztere lag bei der Schuldnerin vor, sodass zu Recht von einer auf Seiten der Schuldnerin erkannten Zahlungseinstellung ausgegangen, und hieraus auf die erkannte Zahlungsunfähigkeit geschlossen wurde. Im Fall der Gewährung einer kongruenten Deckung darf hingegen nicht mehr allein von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geschlossen werden kann. Ist der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig, ist vielmehr zusätzlich entscheidend, ob er wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. Aufgrund des Umstands, dass die Schuldnerin einen sich noch vergrößernden fälligen Forderungsrückstand beträchtlichen Umfangs fortlaufend vor sich hergeschoben hat, lässt sich jedoch noch keine Deckungslücke mit der Begründung annehmen, dass demnach mit hinreichender Gewissheit darauf geschlossen werden kann, dass die Schuldnerin ihre übrigen Gläubiger zukünftig nicht vollständig befriedigen kann. Der Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO greift vorliegend demnach nicht.

Steuerrecht & Finanzwesen17. May 2024

Anwendung des § 17 Abs. 1 Nr. 4 EStG auf Einkünfte aus teilweise unentgeltlich erworbenen AktienpaketenBei der Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung eines teilweise unentgeltlich erworbenen Aktienpakets nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom 23.10.2000 unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ist eine spätere Wertsteigerung des Aktienpaketes nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich ist der Kurswert zum Zeitpunkt der Besteuerung, da die Norm veranlagungszeitraumbezogen auszulegen ist, wenn die Steuerpflichtige nicht maßgeblich am Gewinn beteiligt war.

Wirtschaftsrecht17. May 2024

Aufschiebende Wirkung einer kartellbehördlichen VerfügungBei der Bestimmung der rechtlichen Maßstäbe hat eine Abgrenzung der fusionskontrollrechtlichen Zuständigkeiten der Kommission von denen des Bundeskartellamts zur Anwendung der Wettbewerbsvorschriften zu erfolgen, wobei dem Vertrauensschutz hinreichend Rechnung zu tragen ist. Art. 21 Abs. 2 und 3 Fusionskontrollverordnung (FKVO), Art. 4 Abs. 3 EUV enthalten keine Erlaubnis für das Bundeskartellamt, aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit eine Überprüfung eines Marktverhaltens am Maßstab der Art. 101, 102 AEUV oder des nationalen Wettbewerbsrechts zu überprüfen, das in Übereinstimmung mit Verpflichtungszusagen steht, die die Kommission mit einer Entscheidung nach Art. 8 Abs. 2 FKVO verbunden hat und die zur Kompensation der durch das Zusammenschlussvorhaben hervorgerufenen wettbewerblichen Bedenken marktöffnende Zugangsregelungen vorsehen. Das Marktverhalten des an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmens ist hierbei keiner nachträglichen ex-post-Kontrolle am Maßstab der Art. 101, 102 AEUV entzogen, soweit es mit den in den Verpflichtungszusagen vorgesehenen Regelungen übereinstimmt und sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht von den nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 FKVO mit der Freigabeentscheidung verbundenen Auflagen und Bedingungen abgedeckt ist. Soweit die Kommission in Abstimmung mit den beteiligten Unternehmen auf Grundlage von Markttests als Kompensationsmaßnahme ein Marktdesign entwickelt, welches durch langfristige Verhaltensauflagen eine Marktöffnung zur Folge haben und der Förderung des Zutritts neuer Wettbewerber dienen soll, so müssen die Zusammenschlussbeteiligten darauf vertrauen können, dass die mit Dritten getroffenen Vereinbarungen, unter Zugrundelegung der Bedingungen, sich inhaltlich mit diesen decken, wettbewerbsrechtlich zulässig und demnach durchführbar sind. Bei der vorliegend durchzuführenden Überprüfung einzelner Klauseln mit marktöffnenden Zugangsverpflichtungen tritt des Weiteren hinzu, dass der Zugang eines dritten Marktteilnehmers zu wesentlichen Vorleistungen erst in der fusionskontrollrechtlichen Verpflichtungszusage seine Rechtsgrundlage findet, sodass die Reichweite des zu gewährenden Zugangs demzufolge ebenfalls nach Maßgabe der Fusionskontrollverordnung zu bestimmen ist, nicht aber nach den allgemeinen Wettbewerbsregeln. Legt man diese Grundsätze hier im Eilverfahren an, lässt sich entnehmen, dass sowohl das Wholesale-Verbot als auch die Regelung über Exzessive Datennutzung Teil des von der Kommission vorgesehenen Zugangsregimes und daher von den Verpflichtungszusagen gedeckt sind.

Steuerrecht & Finanzwesen17. May 2024

Auswirkung des sog. Bondstripping auf VeräußerungsgewinnSoweit ein Investmentfonds, vorliegend eine Luxemburger SICAV, eine Teilung von Bundesanleihen aus seinem Vermögensbestand in Zinsscheine und Anleihemäntel in Form eines sog. Bondstripping und im Anschluss an die isolierten Zinsscheine vornimmt, ist im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2b S. 1 EStG a.F. (2011) keine Zuordnung von Anschaffungskosten aus dem Erwerb der Bundesanleihen vorzunehmen. Vielmehr entfallen die Anschaffungskosten ausschließlich auf die Stammrechte. Der weitergeleitete Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der abgetrennten Zinsscheine ist auf der Ebene der B-KGaA hier aufgrund des Schachtelprivilegs des Art. 20 Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 1 DBA-Luxemburg 1958/2009 als Dividende der C-SICAV von der steuerlichen Bemessungsgrundlage herauszunehmen. Dies hat eine Freistellung auch des davon anteilig auf die Beteiligung der A-KG entfallenden Gewinnanteils nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG zur Folge. Die Weiterleitung des Erlöses aus dem Zinsscheinverkauf an die B-KGaA stellt eine Ausschüttung in Form einer Dividende dar und keine Rückzahlung von Grundkapital nach Kapitalherabsetzung oder eine sonstige Einlagenrückgewähr. Unter Zugrundelegung der Rechtslage des Jahres 2011 sind Ausschüttungen einer Luxemburger SICAV an eine inländische KGaA, der mindestens 25 % der stimmberechtigten Anteile an der SICAV gehören, aufgrund des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs des DBA-Luxemburg 1958/2009 von der Besteuerung im Inland ausgenommen. Die Steuerfreiheit umfasst den Gewinnanteil einer KG als persönlich haftender Gesellschafterin der KGaA, auch sofern die Gesellschafter der KG keine Kapitalgesellschaften darstellen.

Zivilrecht & Zivilprozessrecht17. May 2024

Begründung eines Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit zum Zweck einer AbfindungEin Grundstückseigentümer wendet sich zu Recht gegen seine Abfindung durch den Flurbereinigungsplan, aufgrund der Erteilung des Überwegungsrechts, wenn sich dieses als rechtswidrig erweist. Ermächtigungsgrundlage für die Begründung des Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit ist § 37 Abs. 1 S. 4 FlurbG, der die Behörde ermächtigt, die rechtlichen Verhältnisse zu ordnen. Dieser beinhaltet die Befugnis, eine Belastung des Grundbesitzes, der im Verfahrensgebiet gelegen ist, durch Bestellung einer Dienstbarkeit vorzunehmen, sofern diese Abfindungszwecken oder der Durchführung sonstiger Maßnahmen dient, zu deren Vornahme die Flurbereinigungsbehörde aufgrund anderer Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes ermächtigt ist. Die Voraussetzungen für die Begründung des vorliegenden Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit nach § 37 Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 1 FlurbG sind unter Anwendung dieser Maßstäbe erfüllt. Der zulässige Zweck liegt hier in § 44 Abs. 3 S. 3 HS. 1 FlurbG. Hiernach sind die betreffenden Grundstücke durch Wege zugänglich zu machen, worauf der Teilnehmer einen Anspruch hat, da er am entschädigungslosen Wegeabzug teilnimmt. Die Nutzung der Flächen des betreffenden Eigentümers durch die Begründung eines Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit war hier zur Erschließung des Flächenpools der Gemeinde erforderlich. Die strengen Maßstäbe des Notwegerechts i.S.d. § 917 BGB sind hierbei nicht maßgebend. Ausreichend ist vielmehr, dass die Erschließung des Grundstücks des Flächenpools der Gemeinde auf anderem Wege als dem der Mitbenutzung der betroffenen Grundstücke des Klägers unverhältnismäßig kostspieliger, technisch aufwendiger oder anderweitig belästigender wäre. Es hat sich vorliegend keine Erschließung aufgedrängt, bei welcher die Abfindungsflächen des Betroffenen nicht in Anspruch genommen würden. Eine Alternative, die zu einer vergleichbar geringeren Belastung führen bzw. durchschlagende Vorteile aufweisen würde, ist nicht zu erkennen. Für eine Erschließung des Flächenpools der Gemeinde über sein Grundstück spricht darüber hinaus vor allem auch, dass der Vater des Betroffenen als dessen Rechtsvorgänger eine Übernahmeerklärung unterzeichnet hat, die er nunmehr gegen sich gelten lassen muss. Ein Verstoß gegen das allgemeine Abwägungsgebot des § 44 Abs. 2 FlurbG ist ebenfalls nicht ersichtlich, sodass der Betroffen das Überwegungsrecht gegen sich gelten zu lassen hat.